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Bericht Gastvortrag Gianmarco Bondi
Am 26.07.2024 hielt Dr. Gianmarco Bondi im Rahmen der Gesprächsreihe zum internationalen Strafrecht einen Vortrag mit dem Titel „Obligations to criminalise in the Italian Constitution and the ECHR“. Dr. Bondi ist Strafverteidiger in Venedig und gleichzeitig als Postdoc an der Università degli studi di Ferrara tätig.
Dr. Bondi stellte zunächst das in Italien geltende „principle of offensiveness“ vor, nach dem ein Verhalten nur kriminalisiert werden darf, wenn es ein rechtliches Interesse verletzt oder bedroht. Problematisch hieran ist allerdings, dass es keine klare Definition dessen gibt, was ein solches rechtliches Interesse sein kann. Dr. Bondi zeichnete mehrere Ansätze nach, wie man den Begriff des rechtlichen Interesses näher bestimmen und weiter entwickeln könnte, insbesondere unter Bezugnahme von Franco Bricolas Theorie des aus der Verfassung abgeleiteten rechtlichen Interesses.
Anschließend analysierte Dr. Bondi, ob sich aus der italienischen Verfassung und der europäischen Menschenrechtskonvention Kriminalisierungspflichten ergeben. Bzgl. der italienischen Verfassung ging er dabei besonders auf die Verpflichtung zur Kriminalisierung des „Missbrauchs von Personen mit eingeschränkter Freiheit“ ein. Im Anschluss stellte er verschiedene Verfahren vor dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vor, in denen der EGMR aus den in der EMRK niedergelegten Menschenrechten positive Pflichten zur Pönalisierung und Bestrafung bestimmter Verhaltensweisen für die Mitgliedstaaten abgeleitet hat.
Dr. Bondi schloss seinen Vortrag mit dem Fazit, dass die Entscheidungen des EGMR zu einem gewandelten Verständnis der Menschenrechte beigetragen haben: Waren sie ursprünglich reine Abwehrrechte gegen den Staat und sollten damit u. a. Schutz vor einer übermäßigen Kriminalisierung bieten, werden sie nun vermehrt als Begründung für eine stärkere Kriminalisierung herangezogen, was mit Risiken einhergehen könnte.
Im Anschluss an den Vortrag entstand eine lebhafte Diskussion.
Lena Wasser
Bericht Gastvortrag Dr. Laura Anna Klein
Das Institut für ausländisches und internationales Strafrecht hatte am 02.07.2024 das große Vergnügen, zu einem Vortrag von Frau Dr. Laura Klein, Wissenschaftliche Mitarbeiterin und Habilitandin am Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie von Prof. Dr. Friederike Wapler an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz sowie Wissenschaftliche Mitarbeiterin am BVerfG, zu dem Thema „Reproduktive Rechte: Von Meilensteinen im internationalen Recht bis zur aktuellen Situation in Deutschland“ einzuladen.
Frau Dr. Klein skizzierte zunächst den Entstehungsprozess reproduktiver Rechte, der mit der Teheraner Menschenrechtskonferenz der Vereinten Nationen 1968 seinen Anfang nahm und über das Kairoer Aktionsprogramm 1994, die UN-Frauenrechtskonvention und die UN-Behindertenrechtskonvention zu einem ganzen Katalog ratifizierter Rechtsnormen führte.
Daran anknüpfend richtete Frau Dr. Klein ihren Blick auf die bestehende Rechts- und Versorgungslage in Deutschland. Dabei konzentrierte sie sich insbesondere auf einige kritische Bereiche, in denen Deutschland zum Teil hinter internationalen Vorgaben zurückbleibt: darunter die bestehende Informationslage über reproduktive Rechte (als Grundvoraussetzung für selbstbestimmte Entscheidungen), leichter zugängliche Verhütungsmittel, die Gesetzeslage zum Schwangerschaftsabbruch sowie die geburtshilfliche Versorgung. So sei beispielsweise der Zugang zu Verhütungsmitteln immer noch an die soziale Herkunft geknüpft, Deutschland dem völkerrechtlichen Gebot der Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs noch immer nicht gefolgt und geburtsspezifische Gewalt bislang empirisch nicht untersucht. Frau Dr. Klein resümierte, dass die bestehende Rechtslage zum Teil widersprüchlich sei, verschiedene Teile der Gesellschaft ungleich treffe und damit eine stärker an den Menschenrechten orientierte Perspektive unumgänglich sei.
Im Anschluss diskutierten Frau Dr. Klein, Frau Prof. Dr. Bettina Weißer und die Zuhörer:innen u. a. über den Kommissionsbericht zur Reform des Schwangerschaftsabbruchs, einzelne Fragestellungen im Zusammenhang mit der Eizellspende und Leihmutterschaft sowie die Vorgaben der beiden BVerfG Entscheidungen zum Schwangerschaftsabbruch.
Das Institut möchte sich noch einmal ganz herzlich bei Frau Dr. Klein für ihren spannenden Vortrag und die gewährten Einblicke bedanken.
Jan Osten
Bericht Gastvortrag Prof. Corinna Barrett Lain
Am Dienstag, 18.6.24, trug Prof. Dr. Corinna Lain im Rahmen der Gesprächsreihe des Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht zum Thema „The Worst of the Worst: Five Death Penalty Problems and the Court Decisions that Refused to Solve Them“ vor. Der Vortrag schloss an an die Veranstaltung vom 29.5.24 zur Geschichte der Todesstrafe im Vergleich zwischen den USA und Europa. Den Bericht zum ersten Vortrag finden Sie hier. Prof. Lain ist Professorin an der University of Richmond, Virginia, USA, und Inhaberin eines ICCL-Fellowship.
Der Dekan begrüßte die Teilnehmer:innen und überreichte das Fellowship.
Anschließend berichtete Prof. Lain über fünf zentrale Probleme im Zusammenhang mit der US-amerikanischen Todesstrafe und zugehörige Gerichtsentscheidungen. Dabei ging es um willkürliche und von rassistischen Zuschreibungen getragene Entscheidungen zur Verhängung der Todesstrafe, die oft sehr schlechte Strafverteidigung in solchen Verfahren, den Umgang mit unschuldig zum Tode Verurteilten sowie die sehr schmerzhaften, oft foltergleichen Hinrichtungsmethoden. Prof. Lain schilderte eindrücklich die Ursachen und Auswirkungen der ausgewählten Probleme und stellte verschiedene Gerichtsverfahren vor, in denen der Supreme Court die Verhältnisse weiter zementierte. Genannt seien als erschreckende Beispiele nur die Entscheidung, ein in der Verhandlung schlafender Anwalt verletze nicht das Recht auf effektive Verteidigung, weil die Verfassung nur das Recht auf einen Verteidiger, nicht aber auf einen wachen Verteidiger vorsehe, oder die Tatsache, dass nachgewiesene Unschuld allein nicht ausreichend sei, um ein rechtskräftiges Todesurteil wieder aufzuheben – hierfür müsse vielmehr ein Verfassungsverstoß im Verfahren nachgewiesen werden. Die drohende staatliche Hinrichtung eines Unschuldigen sei für sich genommen kein solcher Verfassungsverstoß.
Prof. Lain beendete ihren Vortrag mit dem Statement, dass die Todesstrafe niemals gerecht oder menschlich sein könne, die US-amerikanische Todesstrafe in ihrer derzeitigen Ausgestaltung aber nicht einmal darauf ausgelegt sei, sich dem anzunähern. Dies wurde im Anschluss lebhaft diskutiert.
Der Abend endete mit einer kurzen Zusammenfassung von Prof. Lains vierwöchigem Forschungsaufenthalt in Köln durch die Gastgeberin Prof. Dr. Bettina Weißer.
Das gesamte Team des Instituts bedankte sich bei Prof. Lain für die spannenden Einblicke in das US-amerikanische Rechtssystem und die schöne und lehrreiche gemeinsame Zeit ihres Aufenthalts am Institut.
Lena Wasser
Bericht Gastvortrag: Dr. Erik Duesberg
„Ich geh' mit dir wohin du willst“ war das Versprechen, mit dem Dr. iur. Erik Duesberg, Strafverteidiger und assoziierter Partner bei Flick Gocke Schaumburg sowie Lehrbeauftragter für Europäisches- und Wirtschaftsstrafrecht am Institut für ausländisches und internationales Strafrecht am 11. Juni 2024 das Auditorium mit auf eine Reise in das Gebiet der Strafverteidigung in transnationalen Verfahren nahm.
Den Aufbruch machte eine kurze Einführung in die Grundsätze der Strafverfolgungszuständigkeiten bei multinationalen Straftaten, angereichert durch den Fall des Marco W., der sich als deutscher Staatsbürger im Jahre 2007 der Strafverfolgung unter anderem durch türkische Behörden wegen des Vorwurfs, eine Straftat zum Nachteil einer britischen Staatsbürgerin in der Türkei begangen zu haben, ausgesetzt sah. Anschließend wurden diverse Probleme strafrechtlicher Zuständigkeitskonflikte vertieft erörtert. Thematisiert wurden neben dem Potential für außenpolitische Konflikte insbesondere die zusätzlichen Belastungen für den Beschuldigten, der sich ggf. parallel geführten Strafverfahren in mehreren Ländern und fremden Sprachen ausgesetzt sieht. In Extremfällen ist ein Verhalten in einem Staat sogar verboten, während es in einem anderen Staat explizit geboten ist, woraus sich besondere Schwierigkeiten für die Verteidigung ergeben.
Aus Sicht des Strafverteidigers wurde ein Blick auf die nun seit Juni 2021 tätige Europäische Staatsanwaltschaft (EPPO) geworfen, deren Wirken durchaus positiv bewertet wurde, insbesondere was z. B. die Kommunikation mit der Behörde als auch die schnelle Gewährung von elektronischer Akteneinsicht betrifft. Moniert wurde jedoch das Gefälle zwischen der europaweit gut vernetzten EPPO und der eine solche „Institutionalisierung“ vermissenden „europäischen Strafverteidigung“. Potential für ein Austarieren sieht der Vortragende z.B. in der Schaffung unabhängigkeitswahrender institutionalisierter Berufsspezialisierungen, etwa nach dem Vorbild eines „Fachanwalts für europäische Strafverteidigung“.
Angekommen in der sich anschließenden Diskussion wurden ausgewählte Aspekte sowohl der grenzüberschreitenden Strafverteidigung als auch zur EPPO vertieft. Janusköpfig nahm der Vortragende bei der Beantwortung der Fragen sowohl die Rolle des Strafverteidigers als auch des Strafrechtswissenschaftlers ein.
Bericht Gastvorlesung Prof. Corinna Barrett Lain
Am 04.06.2024 sprach Frau Prof. Corinna Barrett Lain, Professor of Law an der University of Richmond, Virginia, USA, im Rahmen der Vorlesung Strafrecht II mit den Studierenden über aktuelle Ereignisse in den USA.
Zu Beginn stellte Prof. Lain zunächst überblicksartig das amerikanische Justizsystem dar und gewährte dabei insbesondere spannende Einblicke in ihre frühere Tätigkeit als Staatsanwältin. Anschließend widmete sie sich der aktuellen Verurteilung Donald Trumps wegen der Verschleierung von Schweigegeldzahlungen im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl im Jahr 2016. Dabei erläuterte Prof. Lain sowohl die Hintergründe des Falls als auch mögliche Auswirkungen der Verurteilung auf die kommenden Präsidentschaftswahlen im Herbst dieses Jahres. Im Rahmen dessen ging sie auf zahlreiche Fragen und Anregungen der Studierenden ein, sodass eine lebhafte Diskussion zustande kam.
Marie Coenen
Bericht: Gastvortrag Prof. Corinna Barrett Lain
Am Mittwoch, 29.5.24, trug Prof. Dr. Corinna Lain im Rahmen der Gesprächsreihe „Internationales Strafrecht“ zum Thema „The Tangled History of the American Death Penalty: Why the US embraced death while Europe discarded it“ vor. Prof. Lain ist Professorin an der University of Richmond, Virginia, USA, und Inhaberin eines ICCL-Fellowship.
Zunächst schilderte Prof. Lain die Situation der 1960er-Jahre, die von einer globalen Bewegung zur Abschaffung der Todesstrafe geprägt waren. Im Zuge dessen schaffte u. a. ein Großteil von Westeuropa die Todesstrafe ab. Auch die USA waren Teil dieser Bewegung. Die Zahl der Todesurteile und vollzogenen Hinrichtungen befand sich auf einem Rekordtief und die Stimmung in der Bevölkerung wandte sich zunehmend gegen die Todesstrafe, was auch mit dem damals auf seinem Höhepunkt befindlichen Civil Rights Movement zu tun hatte. In einem historischen Urteil aus dem Jahr 1972 (Furman v. Georgia) erklärte der Supreme Court die Todesstrafe mit fünf zu vier Stimmen für verfassungswidrig. Die Todesstrafe existierte damit zunächst nicht mehr, alle zum damaligen Zeitpunkt noch ausstehenden Todesurteile wurden in lebenslängliche Haftstrafen ohne Bewährungsmöglichkeit („life without parole“) umgewandelt und bis 1977 in den USA keine einzige Hinrichtung vorgenommen.
Im Jahr 1976 wendete sich das Blatt mit einer weiteren Supreme Court Entscheidung (Gregg v. Georgia) dann jedoch wieder: Weil in Furman v. Georgia die Todesstrafe nicht als per se verfassungswidrig verworfen, sondern ihre Unvereinbarkeit mit der Verfassung vielmehr aus unklaren bundesstaatlichen Regelungslagen zu ihrer Anwendbarkeit abgeleitet worden war, hatten in der Zwischenzeit verschiedene Staaten der USA neue Regelwerke erlassen, die detailliertere Kriterien zur Verhängung der Todesstrafe aufstellten und eine willkürliche Verhängung damit (vermeintlich) verhindern sollten. In Gregg v. Georgia bestätigte der Supreme Court nun, dass diese neuen gesetzlichen Grundlagen verfassungsgemäß seien und kein generelles verfassungsrechtliches Problem mit der Todesstrafe bestünde. Damit wurde den Bundesstaaten die Möglichkeit eröffnet, die Todesstrafe wieder einzuführen, solange nur irgendwelche – wie Prof. Lain anmerkte: kaum aussagekräftige – Orientierungskriterien zur Verhängung der Todesstrafe aufgestellt wurden. Zahlreiche Staaten machten von dieser Möglichkeit Gebrauch.
Nachdem sie das Verfahren rund um die Todesstrafe näher beleuchtet und insbesondere die Arbeit der Anwält:innen hervorgehoben hatte, die unermüdlich gegen die Todesstrafe ankämpfen, stellte Prof. Lain heraus, dass die USA sich derzeit wieder an einer ähnlichen Position befinden wie in den 1960er-Jahren: Immer mehr Staaten schaffen die Todesstrafe von sich aus ab, es werden immer weniger Todesurteile verhängt und Hinrichtungen durchgeführt und auch die Zustimmungswerte zur Todesstrafe in der Bevölkerung nehmen konstant ab. Es wird sich zeigen, wie es diesmal mit der Todesstrafe in den USA weitergeht.
An den Vortrag schloss sich eine lebendige Diskussion an, die bei Prof. Lains zweitem Vortrag am 18.6.24 („The worst of the worst: Five death penalty problems and the court decisions that refused to solve them“) weiter vertieft werden wird.
Lena Wasser
Bericht Gastvortrag Dr. Luigi Scollo
Am 07.05.2024 hielt Dr. Luigi Scollo, Postdoc an der Università degli studi di Bergamo, Italien, im Rahmen der Gesprächsreihe „Internationales Strafrecht“ einen Vortrag zum Thema „Models for combating international corruption: A multilevel analysis“. Die Bekämpfung der internationalen Korruption bildet einen Forschungsschwerpunkt von Dr. Scollo, der derzeit Gastwissenschaftler am Institut für ausländisches und internationales Strafrecht ist.
Dr. Scollo legte zunächst die negativen Auswirkungen, die internationale Korruption für die Gesellschaft haben kann, dar. Hierzu zählen zum Beispiel marktverzerrende Effekte, die Vertiefung sozialer Ungleichheit oder auch die Beeinflussung in- und ausländischer politischer Entscheidungsprozesse. Anschließend stellte er den „US Foreign Corrupt Practices Act (1977)“ vor, der 1977 im Nachgang des Watergate-Skandals zur Bekämpfung der internationalen Korruption geschaffen wurde. Die USA versuchten, andere Staaten zur Übernahme ihres Modells zu bewegen. Als dies weitgehend erfolglos blieb, gingen sie dazu über, selbst intensiv global Strafverfolgung auf Grundlage des Acts zu betreiben und sind infolgedessen für einen Großteil der weltweiten Verfolgung internationaler Korruption verantwortlich.
Dr. Scollo identifizierte den Foreign Corrupt Practices Act als das effizienteste Anti-Korruptionsgesetz weltweit. Strafbarkeit werde hier nicht erst an einen erwiesenen „Korruptionspakt“ angeknüpft, sondern erfasse auch schon „fragwürdige Zahlungen“. Hinzu komme, dass Korruptionsfälle in den USA in der Regel nicht in langwierigen Strafverfahren vor Gericht behandelt, sondern „deals“ zwischen Strafverfolgungsbehörden und Beschuldigten geschlossen werden, in denen sich die Beschuldigten zu Strafzahlungen verpflichten. Weitere Gründe für die besondere Effizienz des US-amerikanischen Modells sieht Dr. Scollo unter anderem in der weltweiten Anwendbarkeit des Foreign Corrupt Practices Act und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen („corporate liability“).
In seinem Fazit sprach sich Dr. Scollo dafür aus, in Europa ein an den Foreign Corrupt Practices Act angelehntes Modell zu etablieren, wies jedoch auch auf mögliche unionsrechtliche Hürden hin. Dies wurde nach dem Vortrag lebhaft diskutiert.
Lena Wasser
Bericht Gastvortrag: Prof. Dr. Attilio Nisco
Am 23.01.2024 hielt Herr Prof. Dr. Attilio Nisco, Strafrechtslehrer an der Università di Bologna, einen Vortrag im Rahmen der Gesprächsreihe Internationales Strafrecht zu „Organisationsverschulden als Zurechnungskriterium der Verantwortlichkeit juristischer Personen“.
Zu Beginn seines Vortrages stellte Prof. Nisco zunächst die beiden Ansätze (Zurechnungsmodell und Verbandshaftung) zur Begründung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen gegenüber. Während das Zurechnungsmodell an die Verantwortlichkeit der für die juristische Person tätigen natürlichen Personen anknüpfe und damit praktisch einen Schuldtransfer vom Individuum auf das kollektive Rechtssubjekt ermögliche, gehe das Modell der Verbandshaftung demgegenüber von einer unmittelbaren Verantwortlichkeit juristischer Personen für ihr eigenes Handeln aus. Hintergrund der Verbandshaftung sei die Pflicht juristischer Personen, durch organisatorische Maßnahmen betriebsbezogene Straftaten zu verhindern. In der Verletzung der Selbstorganisationspflicht und der daraus resultierenden Straftat kann nach Prof. Nisco zwar durchaus eine eigene Tat der juristischen Person gesehen werden. Der Vorwurf des Organisationsverschuldens sei jedoch gerade nicht persönlicher Art wie bei natürlichen Personen und könne daher nicht die Ebene der Schuld, sondern lediglich die des Unrechts betreffen.
Durch eine Kombination der beiden Begründungsansätze habe man sich in Italien mit dem Dekret Nr. 231/2001 für eine „verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit“ juristischer Personen entschieden: Grundvoraussetzung sei dabei – ähnlich wie beim Zurechnungsmodell – die Begehung einer gesetzlich bestimmten Anlasstat durch natürliche Personen, die in einem besonderen Verhältnis zur juristischen Person stünden und in deren Interesse oder zu deren Vorteil handelten. Darüber hinaus sei erforderlich, dass das Unternehmen gerade keine organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung solcher Straftaten getroffen habe. Eine Verantwortlichkeit der juristischen Person scheide daher aus, wenn ein geeignetes und effektives Compliance-Programm bestehe. In diesem Zusammenhang skizzierte Prof. Nisco die Entwicklung der italienischen Rechtsprechung, die durch das Urteil des Kassationsgerichtshofs im Fall „Impregilo“ einen Richtungswechsel erfahren habe. So war zuvor für die Verantwortlichkeit juristischer Personen insbesondere entscheidend, ob die natürliche Person im Interesse oder zum Vorteil des Unternehmens handelte, während dem Kriterium des Organisationsmangels kaum Bedeutung zukam. Nunmehr sei aber zum einen ein Risikozusammenhang zwischen der Anlasstat und der Organisationspflichtverletzung des Unternehmens – ähnlich der objektiven Zurechnung im deutschen Recht – erforderlich. Zum anderen müsse der Beweis geeigneter organisatorischer Maßnahmen nicht mehr von dem betroffenen Unternehmen selbst erbracht werden, sondern der Nachweis eines ineffektiven Organisationsmodells obliege nun der Staatsanwaltschaft.
Abschließend widmete sich Prof. Nisco zwei aus seiner Sicht entscheidenden Fragen im Hinblick auf das Organisationsverschulden als maßgebliches Kriterium für die Verantwortlichkeit juristischer Personen. Neben der Frage danach, wie das Kriterium des Organisationsverschuldens weiterentwickelt werden könnte, sei ohnehin fragwürdig, ob dieses überhaupt geeignet sei, eine strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen zu begründen. Zwar könnten im Rahmen des Organisationsverschuldens demnächst auch subjektive Umstände berücksichtigt werden, die sich auf die „Persönlichkeit“ des Unternehmens beziehen – so etwa wenn die Erfüllung der Organisationspflichten der juristischen Person subjektiv nicht möglich sei. Aber auch eine solche Weiterentwicklung würde das Grundproblem, dass juristische Personen eben nicht wie natürliche Personen schuldhaft handeln können, nicht lösen. Zudem bliebe auch offen, ob und wie die strafrechtlichen Normen des Allgemeinen Teils auf juristische Personen anwendbar seien. Prof. Nisco plädierte daher für eine – nur strafrechtsähnliche – verwaltungsrechtliche Sonderform der Verantwortlichkeit juristischer Personen.
In der anschließenden Diskussion wurden diese Anregungen noch einmal aufgegriffen und die Rechtslage in Italien und Deutschland kritisch hinterfragt.
Marie Coenen
Bericht Gastvortrag: Prof. Dr. Andreas Schloenhardt
Am 30.10.2023 trug Prof. Dr. Andreas Schloenhardt, Strafrechtslehrer an der University of Queensland in Brisbane, Australien, und an der Universität Wien, im Rahmen der Gesprächsreihe Internationales Strafrecht zum Thema „Colonialism, Common Law and Codification: Die Entwicklung des Strafrechts im British Empire“ vor. Dabei lag der Fokus auf der Frage, wie sich die Strafrechtsentwicklungen in Großbritannien und in den verschiedenen Kolonien des britischen Empire gegenseitig beeinflusst haben und wie sich dies insbesondere in einer zunehmenden Kodifizierung des Strafrechts auswirkte.
Prof. Schloenhardt begann seinen Vortrag mit einer historischen Einleitung. Er schilderte, wie sich das British Empire seit Beginn der Kolonialisierungs-bewegungen gegen Ende des 16. Jahrhunderts stetig ausweitete und wie die Kolonialherren in den verschiedenen besetzten Gebieten auf ganz verschiedene Weise mit den dort vorgefundenen Strafrechtsordnungen umgingen. Während man sich in manchen Kolonien zumindest teilweise auf das vorgefundene Strafrecht „einließ“ und es zunächst zu einer Mischung von einheimischem und kolonialem Strafrecht kam (so z. B. in Indien), wurde anderenorts das vorgefundene Strafrecht sogleich umfassend durch eine eigene, koloniale Strafrechtsordnung ohne Rücksicht auf lokale Gegebenheiten ersetzt (so z. B. in New South Wales, Australien).
Anschließend erläuterte Prof. Schloenhardt anhand beispielhaft ausgewählter Gebiete vertieft, wie sich das Strafrecht in den Kolonien entwickelte und welchen Einfluss dies z. T. auch auf strafrechtliche Entwicklungen in Großbritannien selbst oder in anderen Teilen der Welt hatte. Als Beispiel sei an dieser Stelle nur die Entwicklung in Indien aufgezeigt: Hier trat im Jahr 1862 der sogenannte „Indian Penal Code“ in Kraft; ein Strafgesetzbuch, das von einer von der Kolonialregierung eingesetzten Law Commission unter Leitung von Thomas Babington Macauly entwickelt worden war. Der Indian Penal Code ist – wenn auch mittlerweile vielfach geändert – bis heute das geltende Strafgesetzbuch u. a. Indiens. Inspiriert vom Indian Penal Code kam es im 19. Jahrhundert auch in Großbritannien selbst zu Kodifizierungsbewegungen. So erarbeitete etwa der englische Jurist und Philosoph James Fitzjames Stephens, angeregt durch einen mehrjährigen Aufenthalt in Indien, für die englische Regierung den sog. „Stephens Code“, eine umfassende Kodifizierung der damals in England geltenden gewohnheitsstrafrechtlichen Regelungen. Der auf Stephens Arbeit basierende Gesetzesentwurf wurde vom englischen Parlament jedoch abgelehnt – man hielt eine Kodifizierung für überflüssig. Aufgegriffen wurde der Entwurf allerdings in anderen Teilen des Empire, so etwa in Kanada und Neuseeland. Dieses Beispiel zeigt deutlich, wie die strafrechtlichen Entwicklungen in unterschiedlichen Gebieten des Empire voneinander abwichen und doch Einfluss aufeinander hatten.
Zum Abschluss seines Vortrages lenkte Prof. Schloenhardt den Blick zurück in die Gegenwart. Er stellte Vor- und Nachteile von Common Law und kodifiziertem Recht einander gegenüber und warf abschließend die Frage auf, ob die Überreste kolonialen Strafrechts im heutigen Strafrecht der ehemals besetzten Gebiete eher als „koloniale Last“ oder als „koloniales Erbe“ zu betrachten seien. Die Beantwortung dieser Frage ließ Prof. Schloenhardt offen, gab jedoch einige Denkanstöße: Für eine Betrachtung als „Last“ spricht, dass das koloniale Strafrecht der indigenen Bevölkerung aufgezwungen und oft ohne jegliche Rücksichtnahme oder Einbindung der lokalen Einwohnerschaft durchgesetzt wurde, was erhebliche negative Konsequenzen für indigene Gruppen hatte und z. T. bis heute hat. Für eine Betrachtung als „Erbe“ könnte möglicherweise sprechen, dass die strafrechtlichen Entwicklungen in den Kolonialgebieten häufig ohnehin parallel zu Entwicklungen in anderen, nicht kolonialisierten Teilen der Welt liefen.
Diese Anregungen wurden nach Vortragsende in lebhaften Diskussionen bei Fingerfood und Getränken aufgegriffen.
Lena Wasser
Bericht Gastvortrag Prof. Dr. Annette Weinke
Am 17.10.2023 gab Frau Prof. Weinke, Historikerin an der Friedrich-Schiller-Universität Jena, einen vertieften Einblick in „Die Strafrechtswissenschaft der Bonner Republik und deren Deutung der NS-Vergangenheit“.
Während des Nationalsozialismus ging die „Selbstmobilisierung der deutschen Strafrechtswissenschaft“ im Sinne einer „Leit- und Legitimationswissenschaft“ für die NS-Rasse- und Lebensraumideologie einher mit einem institutionellen und personellen Aufwuchs bei gleichzeitiger Entfernung von Juden und Demokraten aus ihren Ämtern. Inhaltlich standen die Zeichen auf Radikalisierung einer bereits zuvor existenten völkisch-biologistischen Strafrechtswissenschaft, die der Aussonderung „Artfremder“ das Wort redete und damit den Boden für spätere Vernichtungspolitik bereitete.
Im Fokus der anfänglich noch starken Entnazifizierungsbestrebungen der Alliierten gegenüber den Justizjuristen lag paradoxerweise gleichzeitig ein Schritt zur „Rehabilitierung, Reintegration und Rekonsolidierung“ der westdeutschen Strafrechtswissenschaft. Deren Protagonisten sollten ebenso wie andere Rechtsprofessoren für die Demokratisierungspolitik der westlichen Besatzungsmächte gewonnen werden. Exemplarisch bezeugt wird dies durch den Auftritt der hochgradig NS-belasteten Strafrechtler Franz Exner und Edmund Mezger als Strafverteidiger im Nürnberger „Juristenprozess“. Während es – ausgehend vom berühmten Radbruch-Aufsatz (SJZ 1946, 105-108) – die sog. Positivismus-Legende erlaubte, sich als (angeblich wehrlose) Strafrechtler pauschal von der NS-Vergangenheit zu distanzieren, verhallten Appelle zur Selbstkritik (Bader, Arndt, Zinn) ungehört. Die 1954 eingesetzte Große Strafrechtskommission unter langjährigem Vorsitz von Edmund Mezger setzte sich aus weiteren NS-belasteten Strafrechtlern zusammen, von denen einige an Gesetzesverschärfungen im „Dritten Reich“ beteiligt gewesen waren. Die ersten Professorinnen wurden mit Anne-Eva Brauneck und Hilde Kaufmann in diesen Kreis in den 60er-Jahren aufgenommen. Die Scientific Community der Strafrechtswissenschaft strukturierte sich wie andere Gesellschaftsbereiche am Sicherheits- und Stabilitätsbedürfnis der jungen Bundesrepublik, was u. a. die personelle Kontinuität erklärbar macht.
Zwar hat es heute eine gewisse Öffnung der Strafrechtswissenschaft für die neuere Kulturgeschichtsschreibung mit einer dadurch ermöglichten Kontextualisierung anhand von Kategorien wie Generation, Geschlecht, Stand, Milieu, Politik und auch Ökonomie gegeben. Nach wie vor gibt es aber keinen analytisch geschärften Generationenbegriff, der die Struktur einer tendenziellen Gleichsetzung „der Strafrechtswissenschaft“ mit klassisch männlichen „Großdogmatikern“ aufgebrochen hat. Die langjährige Außenseiterposition von Frauen, Remigranten oder fachlichen „Exoten“ wirkt daher bis heute in der Fach-Community nach.
Im Anschluss kam es zu einer interessanten Debatte, mit Perspektiven aus der Studenten- und Schülerschaft belasteter Professoren sowie aus geschichtswissenschaftlicher Perspektive.
Max Wrobel
Bericht Gastvortrag: Dr. Johanna Rinceanu, LL.M. (Washington, D.C.)
Am 23.05.2023 hielt Frau Dr. Johanna Rinceanu, LL.M. (Washington, D.C.) einen Vortrag zu dem Thema „Vom NetzDG zum DSA – Menschenrechte in der digitalen Krise“ in der Gesprächsreihe Internationales Strafrecht. Frau Dr. Rinceanu ist Senior Researcher in der strafrechtlichen Abteilung des Max-Planck-Instituts zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht in Freiburg i. Br.
Nach einer Einführung in die transformative Kraft sozialer Medien, die als Infosphäre sowohl Selbst- als auch Fremdwahrnehmung verändere, stellte die Vortragende das 2017 in Kraft getretene Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG), den deutschen Versuch einer Regulierung sozialer Medien, dar. Ziel des Gesetzes sei die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit und eine Veränderung der Debattenkultur in sozialen Netzwerken durch private Akteure. Zur Erreichung dieses Ziels richte sich das NetzDG an Anbieter sozialer Netzwerke mit mehr als zwei Millionen monatlichen Nutzern im Inland, die ua nach einem „Notice-and-Takedown-Modell“ verpflichtet würden, Hassreden, Fake News und andere rechtswidrige Inhalte auf ihren Plattformen nach einer Beschwerde innerhalb von 24 Stunden bzw. innerhalb von sieben Tagen zu löschen oder zu sperren. Problematisch sei insbesondere, die Auferlegung einer Meldepflicht, nach der IT-Diensteanbieter dem BKA zur Ermöglichung der Verfolgung von Straftaten Inhalte übermitteln, die dem IT-Diensteanbieter in einer Beschwerde gemeldet worden sind und die von ihm entfernt oder gesperrt wurden. Die Nutzer würden frühestens vier Wochen nach der Übermittlung der Daten an das BKA über die Übermittlung informiert.
Die Vortragende machte darauf aufmerksam, dass das NetzDG die Rechtsdurchsetzung größtenteils privaten profitorientierten Unternehmen übertrage. Dadurch entziehe sich der Rechtsstaat seiner Verantwortung und nehme massive Einschränkungen der Meinungsfreiheit, aber auch der Berufsfreiheit, in Kauf. Frau Dr. Rinceanu konzentrierte ihre Ausführungen im Folgenden auf die in Art. 19 Abs. 1 IPbpR, Art. 10 EMRK, Art. 5 GG verankerte Meinungsfreiheit. Durch die Verpflichtung privater Anbieter zum Entfernen rechtwidriger Inhalte entstehe eine private Paralleljustiz, durch die eine Gefährdung der Meinungsfreiheit und damit auch des demokratischen Diskurses strukturell angelegt sei. Durch die voraussichtliche Ablösung des NetzDG durch den Digital Services Act (DSA) der Europäischen Union ändere sich die Regulierungslage kaum – der „Notice-and-Takedown-Mechanismus“ bleibe mit Blick auf „rechtswidrige Inhalte“ (Art. 3 (h) DSA) bestehen. Damit sei weiterhin ein Overblocking, und ein Overfiltering zu erwarten. Frau Dr. Rinceanu hielt dem entgegen, Medienregulierung müsse anders, von einer „Netiquette“ der Toleranz, des Pluralismus, der Gleichberechtigung und des Respektes der Vielfalt gedacht werden. Notwendig seien daher ein Dialog zwischen Gruppen, aktiver Widerspruch gegen Hasskommentare, Gegenrede und eine an den Grund- und Menschenrechten orientierte Bildung.
Im Anschluss an den Vortrag entstand eine lebhafte Diskussion über Sinn und Nutzen der geltenden Plattformregulierung in Deutschland, Regulierungsalternativen wie sie etwa in den USA gelten, Grenzen der Meinungsfreiheit und präventive Ansätze für einen schonenderen Interessenausgleich.
Christine Untch
Report: Guest Lecture Andrés Ritter
On 23 January 2023, Andrés Ritter, the German European Prosecutor and Deputy European Chief Prosecutor at the European Public Prosecutor's Office (EPPO) in Luxembourg, visited the Institute for Comparative Criminal Law. In the premises of the Cologne International Forum, Mr. Ritter delivered a lecture as part of the Institute's talk series on international criminal law. The lecture was simultaneously an event within the collaborative project "Transnational Organised Crime: Organised Crime, Criminal Procedure, and Prisons" of the Universities of Queensland (Australia), Ferrara (Italy), Vienna (Austria), Zurich (Switzerland) and Cologne, in which research is conducted on transnational organised crime.
"The European Public Prosecutors Office – Background of the first supranational prosecutor's office and its relevance in the fight against organised crime" was the title of Mr. Ritter's presentation. After some welcoming words and a brief introduction into the topic by Prof. Dr. Weisser, Mr. Ritter started his lecture with an introduction to the history, competences, structure and role of the EPPO. A special emphasis was placed on the challenges the EPPO has faced and still faces since the idea was first proposed in 1995 - opposition from member states and non-harmonised national law to name a few. In the main part of his talk, Mr. Ritter gave an in-depth insight into the daily work of the EPPO and the special role it plays in the fight against transnational organised crime to the detriment of the European Union’s financial interests. The captivating lecture was enriched by numerous highly topical anecdotes Mr. Ritter shared about the operational reality of the EPPO.
Before the event progressed into a lively discussion, Mr. Ritter outlined some perspectives being discussed for the future of the EPPO, such as an expansion of the competences to other fields of crime such as the prosecution of transnational terrorism, transnational environmental crimes and international cybercrime but also the presently debated issue of the offence of circumventing sanctions imposed by the EU.
In the discussion that followed, the audience had the opportunity to delve deeper into what had been presented and beyond. Contributions ranged from fundamental questions about the role of the EPPO and the collaboration with national prosecution authorities to highly specific legal aspects of the work of the EPPO such as the competent judge for investigative measures in cases concerning multiple member states.
Jonathan Macziola
Bericht Gastvortrag: Prof. Dr. Andreas Schloenhardt
Im Rahmen der Gesprächsreihe „Internationales Strafrecht“ war am 15.12.22 Professor Dr. Andreas Schloenhardt bei uns zu Gast. Prof. Schloenhardt ist Professor für Strafrecht an der University of Queensland in Brisbane, Australien und Honorarprofessor für ausländisches und internationales Strafrecht an der Universität Wien. Sein Vortrag trug den Titel „Plantdaddies and Trophyhunters“ und befasste sich mit dem illegalen Tier- und Pflanzenhandel; einem seiner aktuellen Forschungsschwerpunkte.
Prof. Schloenhardt leitete seinen Vortrag mit einem allgemeinen Überblick über den illegalen Tier- und Pflanzenhandel, seine Eigenschaften und Auswirkungen ein. Es handelt sich um einen global vernetzten Markt, der schätzungsweise zwischen 5 und 20 Milliarden US-Dollar Umsatz pro Jahr generiert. Seine negativen Folgen sind ebenso vielfältig wie gravierend: Er trägt zum Artensterben und dem Rückgang der Biodiversität bei, geht mit Tierquälerei, Ressourcenerschöpfung und der Bildung von Zoonosen einher und wird häufig von Gewalt, Bedrohungen und Korruption begleitet.
Prof. Schloenhardt berichtete dann über bereits bestehende internationale Abkommen gegen den illegalen Tier- und Pflanzenhandel, insbesondere im Bereich des Umweltschutzes und der Handelsregulierung. Am bekanntesten ist das CITES-Abkommen, das den Import und Export von geschützten Arten reguliert. Wenngleich es die Vertragsstaaten grundsätzlich verpflichtet, den Handel mit vom Aussterben bedrohten Arten zu untersagen, so enthält das Abkommen doch zahlreiche Ausnahmen und Schutzlücken, die von Kriminellen ausgenutzt werden. Strafrechtliche Abkommen gibt es bis dato nicht.
Der letzte Teil des Vortrags drehte sich um die Frage, ob ein neues internationales Abkommen zur strafrechtlichen Regulierung des illegalen Tier- und Pflanzenhandels abgeschlossen werden sollte, das Kriminalisierungspflichten enthält und die Kooperation der Strafverfolgungsbehörden stärkt. Diese Idee wird seit einigen Jahren unter verschiedenen Gesichtspunkten diskutiert. Prof. Schloenhardt stellte uns einige dieser Ansätze vor – der wohl populärste ist der Vorschlag der „Global Initiative to End Wildlife Crime“, der die Schaffung eines neuen Zusatzprotokolls zur United Nations Convention against Transnational Organised Crime (sog. Palermo-Konvention) vorsieht. Prof. Schloenhardt wies dabei auf die Vorteile eines solchen Zusatzprotokolls hin - insbesondere die erleichterte Umsetzbarkeit durch die Anbindung an die Palermo-Konvention und die Vereinheitlichung von Begrifflichkeiten und Strafvorschriften -, äußerte aber auch Bedenken: So wird die Kriminalisierung das Kernproblem - die hohe Nachfrage nach bedrohten Arten - nicht bekämpfen, zudem würde es durch die unterschiedliche Umsetzung in den Vertragsstaaten wieder zur Uneinheitlichkeit kommen, und schließlich mangelt es vielen Staaten am politischen Willen, das durchaus lukrative Geschäft mit bedrohten Tieren und Pflanzen konsequent zu unterbinden. Es wird sich in den kommenden Jahren zeigen, ob ein Konsens über ein strafrechtliches Abkommen gefunden werden kann und wenn ja, mit welchem Inhalt.
Im Anschluss an den Vortrag entstand eine lebhafte Diskussion über Sinnhaftigkeit, Umsetzbarkeit und Ausgestaltungsmöglichkeiten eines internationalen Abkommens, die bei Fingerfood und Getränken fortgesetzt wurde.
Lena Wasser
Bericht Gastvortrag: Dr. Renate Rosenberg
Am 29.11.2022 hielt Frau Dr. Renate Rosenberg LL.M. einen Vortrag zu dem Thema „Schwangerschaftsspätabbrüche – Ärztliches Handeln und rechtlicher Rahmen“ in der Gesprächsreihe Internationales Strafrecht. Frau Dr. Rosenberg ist Fachärztin für Geburtsmedizin, spezielle Geburtshilfe und Perinatologie in Münster und absolvierte einen Masterstudiengang in Medizinrecht an der WWU Münster.
Nach einer kurzen Einführung durch Frau Prof. Dr. Weißer skizzierte Frau Dr. Rosenberg zunächst die historische Entwicklung der Kriminalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen und stellte den aktuellen rechtlichen Rahmen und die sich hieraus für PränatalmedizinerInnen ergebenden praktischen Probleme vor. Anknüpfungspunkte bildeten dabei die Entscheidung des Bundesgerichtshofes im „Berliner Zwillingsfall“ aus dem Jahre 2019 (BGHSt 65, 163) und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Oldenburg im Falle des „Oldenburger Babys“ (NStZ 1999, 461). Eindrucksvoll schilderte Frau Dr. Rosenberg die besondere Situation in Fällen des Schwangerschaftsspätabbruchs bei Erkrankungen des Ungeborenen und die umstrittene Frage, ob dem Spätabbruch ein Fetozid vorausgehen oder eine Entbindung des Kindes mit anschließender palliativer Begleitung erfolgen sollte. Frau Dr. Rosenberg formulierte konkrete Vorschläge für eine praxistauglichere und damit rechtssichere Handhabe durch betroffene ÄrztInnen.
Im Rahmen der anschließenden Diskussion wurde Frau Dr. Rosenberg von ihren KollegInnen Frau Dr. Cornelie Müller-Hofstede, Fachärztin für Humangenetik in Münster, und Herrn Prof. Dr. Alexander Scharf, Facharzt für Pränatalmedizin in Mainz, unterstützt. Neben Fragen zum „Berliner Zwillingsfall“ und dem des „Oldenburger Babys“ konnten auch einige medizinisch-praktische Fragen geklärt werden. Dann wurde besonders die Erwartungshaltung der Gesellschaft gegenüber der schwangeren Frau und ihre Perspektive in den Blick genommen. Schwerpunkt der Diskussion bildete die Frage, inwieweit das Strafrecht überhaupt das richtige Werkzeug für die Bewertung von Schwangerschafts(spät)abbrüchen darstellt. Im Hinblick auf die Fortschritte in der Humangenetik kam die Frage auf, ob Spätabbrüche durch bessere Diagnosemöglichkeiten womöglich künftig ganz verhindert werden könnten. Die lebhafte Diskussion entwickelte sich dabei immer mehr zu einem gegenseitigen Austausch, sodass auch juristische Fragestellungen der MedizinerInnen diskutiert wurden.
Christine Untch
Bericht Gastvortrag: Prof. Dr. Avlana Eisenberg
Im Oktober besuchte uns Prof. Dr. Avlana K. Eisenberg, die an der Florida State University aus strafrechtlicher und kriminologischer Perspektive unter anderem zu Hassverbrechen und Strafvollzug forscht. Über diese Forschung berichtete sie zum Abschluss ihres Besuchs im Rahmen des Vortrags „Addressing the Trauma of Hate Crimes“.
Strafen für Hasskriminalität gibt es in den Vereinigten Staaten auf Bundesebene und in den meisten Bundesstaaten. Hasskriminalität bedeutet die Kombination eines Verbrechens, z.B. einer Körperverletzung oder eines Totschlags, mit einem diskriminierenden Motiv, wobei die in den Strafgesetzen normierten diskriminierenden Merkmale – wie Rasse, Behinderung oder Geschlecht – und die Anforderungen daran, wie sich dieses diskriminierende Merkmal ausdrückt – z.B. als Motivation für die Tat oder lediglich durch die Auswahl des Opfers – variieren. Schließlich können Hassverbrechen entweder als gesonderte Delikte oder als Ergänzung zu bereits bestehenden Straftaten bestraft werden.
Diese Regelungsstruktur begründet Zweifel daran, ob die Bestrafung von Hasskriminalität zu mehr Gleichberechtigung und Toleranz in der Gesellschaft führen kann, wie es sich die Befürworter der Regelungen erhoffen. Angesichts ohnehin hoher Strafen für Delikte wie Körperverletzung oder Totschlag kann einer zusätzlichen Freiheitsstrafe für das diskriminierende Element der Tat die normdurchsetzende Kraft fehlen. Darüber hinaus sind Täter von Hassverbrechen häufig Überzeugungstäter, die diskriminierenden Ideologien anhängen und international vernetzt sind. „Spektakuläre“ Hassverbrechen und die darauf folgende Berichterstattung – auch über Strafverfahren zur Aufklärung der Verbrechen – dienen als Inspiration und Motivation für andere Täter, auch über Ländergrenzen hinweg. Schuldspruch und Strafe erfüllen, so Prof. Eisenberg, nicht ihren Zweck (Abschreckung), sondern bewirken das Gegenteil: Ansporn. Am Beispiel des Falls Ahmoud Arbery – ein Schwarzer Mann, der in Georgia von drei weißen Männern getötet wurde – erläuterte Prof. Eisenberg schließlich, wie rassistische Strukturen in Polizei und Justiz die Verfolgung von Hasskriminalität weiter erschweren.
Angesichts der Schwierigkeiten bei der Verfolgung von Hasskriminalität auf klassischem Weg schlug Prof. Eisenberg „restorative justice“, also – je nach Modell – eine Auseinandersetzung zwischen Täter und Opfer eines Hassverbrechens, als Alternativmodell vor. Dieser Vorschlag gab auch den Anstoß zur anschließenden Diskussion: Sollten es gerade die – in der Regel gegen Minderheiten oder gesellschaftlich unterdrückte Gruppen begangenen – Hassverbrechen sein, für die man das stärkste Mittel des Staates, das Strafrecht, durch restorative justice – Alternativen ersetzt? Wie wird bei restorative justice die expressive Funktion des Schuldspruchs, die für die Befürworter von Hasskriminalitätsgesetzen so wichtig ist, gewährleistet – gerade auch über die eigenen Landesgrenzen hinaus? Der Vorschlag, sich vergleichend mit ähnlichen Ansätzen zur Aufarbeitung des Apartheid-Regimes in Südafrika auseinanderzusetzen, bereicherte die Veranstaltung um ein weiteres internationales Element.
Laura Midey